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Wichtige gesetzliche Informationen für Sie zur Organisation Ihres Gruppenausflugs

 

Gemeinsame Ausflüge und Reisen sind eine wunderbare Förderung des Zusammenhalts der Gruppe/des Vereins. Doch sollten Sie als Organisator auch die gesetzlichen Vorschriften im Auge behalten. Dafür möchten wir Ihnen einige wichtige rechtliche Informationen zur Verfügung stellen.

 

Reiserecht

Wer Busreisen organisiert und durchführt ist „Reiseveranstalter“. Jeder der wenigstens zwei Leistungen zu einer „Pauschalreise“ bündelt und zu einem Gesamtpreis anbietet, ist Reiseveranstalter im Sinne der EU-Pauschalreise-Richtlinie.

 

Das gilt sowohl für Tages- als auch für Mehrtagesreisen. Dies hat für Einrichtungen, wie z.B. Vereine oder z.B. auch Schulen oder kirchliche und caritative Organisationen, erhebliche haftungsrechtliche, gewerbe und steuerrechtliche Konsequenzen.

 

Ob jemand als Reiseveranstalter eingeordnet wird, beurteilt sich ausschließlich aus Sicht des Reisekunden (und nicht etwa nach dem „eigenen“ Willen des „Veranstalters“ oder interner rechtlicher Vereinbarungen!). Und: Wer mehr als ein bis zweimal Reisen im Jahr veranstaltet, wird vom Gesetzgeber „automatisch“ als Reiseveranstalter eingeordnet.

 

Der „Reiseveranstalter“ muss also wissen,

- dass er gegenüber dem Reisegast ganz bestimmte Informationspflichten (BGB Informationspflichtenverordnung) erfüllen muss, er vollumfänglich dem Reisevertragsrecht, teils komplizierten gesetzlichen Pflichten unterliegt

- dass er eine Insolvenzabsicherung benötigt und einen Sicherungsschein ausgeben muss (einzige Ausnahme: Reisen die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung enthalten und nicht mehr als 75 € kosten)

- dass er gegenüber dem Reisegast für die fehlerfreie Erfüllung des Vertrages haftet

- dass er nicht nur für die eigene Tätigkeit haftet, sondern auch für die seiner Erfüllungsgehilfen, also für das Beförderungsunternehmen, wenn z.B. das Beförderungsmittel oder die Beförderung selbst nicht in Ordnung sind oder das Hotel, wenn z.B. die Unterkunft oder das Essen mangelhaft sind

- dass er in unbegrenzter Höhe haftet, da nur bei Sachschäden eine Haftungsbegrenzung über die Allgemeinen Reisebindungen (ARB) möglich und zulässig ist

 

Nutzen Sie also unbedingt Reiseprofis und setzen Sie sich nicht für Sie unkalkulierbarer Haftungsrisiken durch eine laienhafte „Reiseveranstaltertätigkeit“ aus – die rechtlich sichere Alternative ist die Einschaltung eines erfahrenen und kompetenten Reisebusunternehmens, das

- die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt,

- mit den rechtlichen Bestimmungen vertraut ist

- und über jahrelange praktische Erfahrung in der Organisation und Abwicklung von Reisen verfügt.

 

Wir als Reiseprofi haben kennen die Risiken des Geschäfts und sind dagegen für Sie versichert!